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Satzung
der Kirmesburschen Treysa e.V.

Stand: 30. Januar 2010

 

§ 1

Rechtsform, Name und Sitz

Die Kirmesburschen Treysa sind ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts. Der Verein hat seinen Sitz in Schwalmstadt-Treysa und führt den Namen:

Kirmesburschen Treysa e. V.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Die Kirmesburschen Treysa e.V. stellen sich zur Aufgabe, am zweiten Wochenende im August die Hutzelkirmes in Schwalmstadt-Treysa zu veranstalten. Terminliche Änderungen können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Hutzelkirmes in uneigennütziger Weise als ein Volksfest des Stadtteiles Treysa durchzuführen. Außerdem soll die gesellschaftliche Bindung der Mitglieder innerhalb und außerhalb des Vereins gefördert werden.

 

§ 3

Mitglieder

Den Kirmesburschen Treysa e. V. gehören an:

  1. die aktiven Mitglieder
  2. die passiven Mitglieder
  3. die Ehrenmitglieder
  4. die fördernden Mitglieder

 

§ 4

Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied kann jede/r unbescholtene Schwalmstädter Bürgerin/Bürger werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand trifft die Entscheidung, ob ein Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand hat der/die Antragsteller/in das Recht in der Mitgliederversammlung Beschwerde einzulegen.
Für einen vom Vorstand vorgelegten Aufnahmeantrag ist die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Im Falle einer Beschwerde muss die Mitgliederversammlung den Antrag mit 2/3 Mehrheit befürworten.
Jedes Mitglied wird zunächst für ein Jahr auf Probe aufgenommen. In der Mitliederversammlung, die nach Ablauf des Probejahres abgehalten wird, wird über die endgültige Aufnahme entschieden.

Der Vorstand beschließt hierzu, dass der/die Proband/in

  1. endgültig in den Verein aufgenommen wird
  2. nicht in den Verein aufgenommen wird
  3. noch ein weiteres Probejahr bestehen muss

 

Für den Beschluss ist im Vorstand die einfache Mehrheit erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluss verwerfen und eine andere Entscheidung im Sinne von a), b) oder c) treffen. Für eine solche Entscheidung ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Probezeit darf insgesamt die Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten.

Sämtliche Abstimmungen zu § 4 erfolgen in geheimer Wahl.

Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro zu leisten.

§ 5

Passive Mitglieder

Erreicht ein Mitglied das 30. Lebensjahr, ist ihm/ihr auf Antrag der Status eines passiven Mitgliedes einzuräumen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Mitglied mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Hutzelkirmes aktiv tätig gewesen ist.

Der Antrag für den Status des passiven Mitgliedes ist schriftlich und spätestens zur Jahreshauptversammlung beim Vorstand einzureichen.
Wird der Antrag später eingereicht, so kann ihm erst im darauf folgenden Jahr stattgegeben werden.

§ 6

Ehrenmitglieder

Hat sich eine Person besondere Verdienste um den Verein erworben, so kann sie zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Ehrenmitglieder, die nicht vor Ihrer Ernennung aktives oder passives Mitglied des Vereins waren, haben grundsätzlich kein Stimmrecht.

 

§ 6a

Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede/r unbescholtene Bürger/in auf Antrag werden, die/der das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Über eine Fördernde Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Das Fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag von 60 Euro im Jahr zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird dem Mitglied per Lastschrift abgebucht. 
Freiwillige Spenden bleiben hiervon unberührt.
Fördernde Mitglieder, die nicht vor ihrer Ernennung mindestens 10 Jahre aktives Mitglied des Vereins waren, haben grundsätzlich kein Stimmrecht.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, welche die Vereinsarbeit betreffen, zu stellen und die Abstimmung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. diese Satzung zu beachten und als verbindlich zu betrachten,
  2. sich mit ganzer Kraft für alle Veranstaltungen der Kirmesburschen Treysa e.V. einzusetzen,
  3. den gegebenen Anweisungen des Vorstandes im Rahmen der Vereinsarbeit nach bester Möglichkeit Folge zu leisten,
  4. das Vereinsleben in keiner Weise zu stören und insbesondere das Ansehen des Vereins nicht zu stören oder zu schädigen
  5. aktive Mitglieder müssen mindestens 15 Arbeitseinsätze leisten. Zu leisten sind diese Arbeitseinsätze ab dem Montag nach einer Kirmes bis zum Donnerstag vor der nächsten Kirmes. Ab Kirmesfreitag bis einschließlich dem Samstag nach der Kirmes hat das aktive Mitglied mindestens 5 Arbeitseinsätze zu leisten,

Sanktionen für nicht geleistete Arbeitseinsätze sind: Vollmitglieder werden zur/zum Probandin/Probanten zurück gestuft, Probandinnen/Probanten werden aus dem Verein der Kirmesburschen Treysa e.V. ausgeschlossen.
Ausnahmen der Sanktionen:
Sollte ein Mitglied aus beruflichen, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen die Arbeitseinsätze nicht leisten können, so ist dies dem Vorstand umgehend unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, der Vorstand hat die der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die passiven Mitglieder werden nur dann zur Mitarbeit herangezogen, wenn der Arbeitsaufwand durch die aktiven Mitglieder nicht bewältigt werden kann. Über ihren Einsatz entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder haben zu den Veranstaltungen des Vereins mit ihren Lebensgefährten/innen freien Eintritt, sofern der Vorstand in Sonderfällen nichts anderes bestimmt.

 

§ 8

Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Bis zu dieser Zeit sind die Beiträge voll zuleisten. Der Anteil am Vereinsvermögen erlischt mit dem Austritt.

Mit dem Austritt aus dem Verein hat das Mitglied alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und Unterlagen an den Vorstand zurückzugeben.

 

§ 9

Ausschluss aus dem Verein

Ausgeschlossen werden kann:

  1. wer eine Bestimmung des § 7 a) bis e) missachtet,
  2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder nicht mehr fähig ist ein öffentliches Amt zu begleiten,
  3. wer nicht mehr als unbescholten im Sinne von § 4 der Satzung gelten kann,
  4. wer mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als drei Monate im Rückstand ist.

 

Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Bevor über den Antrag entschieden wird, hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied die Gründe des Ausschlusses und den Termin der Mitgliederversammlung, welche über den Ausschluss entscheidet, schriftlich mitzuteilen. Dies entfällt, wenn der Antrag in einer Mitgliederversammlung gestellt wird, in der das betroffene Mitglied anwesend ist. In diesem Falle kann über den Antrag sofort entschieden werden. Das betroffene Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Einwendungen vorbringen.
Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt in geheimer Abstimmung.
Mit dem Ausschluss erlischt jedes Recht am Vereinsvermögen. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein auf Zahlung von rückständigen Mitgliederbeiträgen bleiben bestehen.
Mit dem Ausschluss aus dem Verein hat das Mitglied alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und Unterlagen an den Vorstand zurückzugeben.

 

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 11

Beiträge und deren Verwendungszweck

Die aktiven Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag von 10 Euro zu zahlen. Die passiven Mitglieder leisten einen Beitrag in Höhe von 30 Euro im Jahr.
Die Beiträge der Mitglieder sind auf einem Sparkassenbuch (Rücklagenkonto) festzulegen und für eventuelle Minusgeschäfte zu verwenden.
In gegebenen Fällen können Mitgliedsbeiträge vom Rücklagenkonto auch für vereinsinterne Veranstaltungen verwendet werden. Der zu entnehmende Betrag darf in diesem Fall die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Vorjahres nicht überschreiten.

 

§ 12

Besetzung des Vorstandes

Der Vorstand wird gebildet aus:

  1. einem/r Vorsitzenden
  2. einem/r Schriftführer/in
  3. einem/r Kassierer/in
  4. einem/r Hallenwart/in

 

Für jedes Vorstandsmitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Der/Die Stellvertreter/in übernimmt die Amtsgeschäfte des Vorstandmitgliedes in Vertretung, sofern das eigentliche Vorstandsmitglied aus beruflichen, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist sein Amt zu begleiten.

§ 13

 

Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.

  1. Der/Die Vorsitzende beruft Versammlungen und Sitzungen ein, in denen er/sie den Vorsitz führt. Für die gesamte Geschäftsordnung ist er/sie alleine verantwortlich. Der Vorstand kann dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in für einen beschränkten Aufgabenkreis Vollmacht erteilen.
  2. Der/Die Schriftführer/in erledigt den Schriftverkehr des Vereins.
  3. Der/Die Kassierer/in erledigt die gesamte Verwaltung des Kassenwesens des Vereins. Der/Die Kassierer/in hat alle Belege sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen dem/der Vorsitzenden vorzulegen
  4. Der/Die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in können auf deren Vertreter/in Aufgaben weitergeben.
  5. Der/Die Hallenwart/in ist für alle beweglichen Gegenstände (Inventar) sowie die Instandhaltung des Vereinsgebäudes verantwortlich. Dabei ist eine Inventarliste zu führen und die jeweiligen Zu- und Abgänge sind zu vermerken.   

 

§ 14

Vorstandssitzungen

Grundsätzlich werden Vorstandssitzungen von dem/der  Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/in einberufen. Die Vorstandssitzungen sind für Vereinsmitglieder öffentlich.

 

§ 15

Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes

Ein Vorstandsmitglied kann aus triftigen Gründen sein Amt niederlegen.
Die Amtsniederlegung ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe zu erklären.
Die Amtsniederlegung ist mit Eingang der Erklärung wirksam. Laufende Vorgänge sind zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß zu übertragen.
Mit dem Wirksamwerden der Amtsniederlegung hat das ausscheidende Vorstandsmitglied den Schlüssel zum Vereinsheim, alle in seinen Besitz befindlichen Vermögenswerte des Vereins, alle Vereinsunterlagen und Datensätze an den Vorstand zu übergeben.
Datensätze, die vom zurückgetretenen Vorstandsmitglied angelegt wurden, dürfen erst nach seiner Entlastung gelöscht werden.
Die Übergabe ist zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/r Stellvertreter/in und dem austretenden Vorstandsmitglied abzuzeichnen.
Soweit das zurückgetretene Vorstandsmitglied in finanzielle Entscheidungen des Vereins eingebunden war, ist es im Rahmen der jährlich durchzuführenden Kassenprüfung für die während seiner Amtszeit getroffenen Entscheidungen weiterhin verantwortlich.
Es ist gegebenenfalls hierzu von den Prüfern anzuhören und weiterhin zu den Vorgängen, die seine Amtszeit betreffen, auskunftspflichtig. Ein Austritt aus dem Verein ist hierfür unbedeutend.
Die Jahreshauptversammlung kann in diesem Fall über eine persönliche Entlastung der zurückgetretenen Vorstandsmitglieder gesondert entscheiden, sofern hierfür ein Antrag in der Jahreshauptversammlung gestellt wird.
Antragsberechtigt ist in diesem Falle auch das aus dem Verein ausgetretene Mitglied.
Ist für das freigewordene Amt ein/e Nachrücker/in aufgrund getroffener Vorstandswahlen vorhanden, so wird diese/r von dem/der Vorsitzenden, bzw. dem/der Stellvertreter/in eingesetzt. Die Mitglieder werden in der nächsten Mitgliederversammlung davon informiert.
Ist kein/e Nachrücker/in vorhanden, so entscheidet der Vorstand, ob und mit wem er das freigewordene Amt kommissarisch besetzt. In diesem Fall muss innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher eine Neuwahl für dieses Amt durchzuführen ist.

 

§ 16

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in der jeweiligen Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl, sofern die Versammlung in Einzelfällen keine abweichende Regelung beschließt. Der Beschluss hierzu muss einstimmig erfolgen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Weise, dass der alte Vorstand nach Entlastung seine Ämter zur Verfügung stellt und der/die alte Vorsitzende eine/n Wahlleiter/in vorschlägt, welche/r die Wahl des neuen Vorstandes durchführt.
Gewählt wird nach einfacher Stimmenmehrheit.
Vorschläge für die Wahl können von jedem anwesenden Mitglied eingebracht werden. Nach Beendigung der Wahlen wird der neue Vorstand von dem/der Wahlleiter/in durch Handschlag verpflichtet.

 

§ 16 a

Der Festausschuss

Es ist ein Festausschuss zu bilden, der die Kirmesburschen Treysa e.V. bei der Organisation des Heimatfestes „Hutzelkirmes“ unterstützt.

Der Ausschuss besteht aus zwei Vertretern/innen, die vom Magistrat der Stadt Schwalmstadt bestimmt werden, drei Vertretern/innen des Vorstandes der Kirmesburschen Treysa e.V. sowie 4 weiteren sachkundigen Bürgern/ Bürgerinnen, die vom Festausschuss berufen werden.

Für den Vorstand der Kirmesburschen Treysa e.V. werden im Festausschuss der/die Vorsitzende sowie sein/e Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in tätig.

Der Festausschuss wählt eine/n Geschäftsführer/in sowie seinen/e Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in. Gewählt wird nach einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl.

Der/Die Geschäftsführer/in und der/die Stellvertreter/in sind vom Magistrat der Stadt Schwalmstadt vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten zu bestätigen.

Der/Die Geschäftsführer/in soll besonderer Vertreter nach §30 BGB des Vereins sein.

Der/Die Geschäftsführer/in und der/die Vorsitzende der Kirmesburschen Treysa e.V. vertreten den Verein im Rahmen der im § 16b aufgeführten Aufgabenbereiche gemeinsam.
Abzuschließende Verträge sind von beiden gegenzuzeichnen.

Der/Die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen des Vereins der Kirmesburschen Treysa e.V. teil.

Der Festausschuss trifft seine Entscheidungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 5 Ausschussmitglieder anwesend sein. Sitzungsbeschlüsse sind durch einen/r Schriftführer/in zu protokollieren.

 

 

§ 16 b

Aufgaben des Festausschusses

Der Festausschuss ist für die Organisation der Hutzelkirmes zuständig, insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Durchführung und Organisation des Festzuges
  2. Festzeltgestaltung sowie Festprogramm und Festbewirtschaftung
  3. Festplatzgestaltung
  4. Festschrift
  5. Stadtausschmückung
  6. Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 16 c

Ressorts des Festausschusses

Der Festausschuss kann für einzelne Aufgabenbereiche Arbeitsausschüsse (Ressorts) bilden und diesen bestimmte Arbeitsbereiche übertragen. Mitglieder der Kirmesburschen Treysa e.V., fördernde Mitglieder und andere Personen, die bei der Durchführung des Festablaufs hilfreich mitwirken können, werden mit einfacher Mehrheit durch den Festausschuss berufen.
Die Ressorts können eine/n eigene/n Ressortleiter/in haben, ein/e Ressortleiter/in kann mehrere Ressorts in Personalunion übernehmen. Der/Die Geschäftsführer/in ist grundsätzlich in allen Ressorts zu beteiligen.
Die Ressorts haben den Weisungen des Festausschusses zu folgen.
Die Ressorts können jederzeit durch einfachen Beschluss des Festausschusses abberufen werden.

 

§ 16 d

Mitgliederrechte im Bereich der Tätigkeit des Festausschusses

Die satzungsmäßigen Rechte der Mitgliederversammlung und der einzelnen Mitglieder werden durch den Festausschuss nicht eingeschränkt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die den Aufgabenbereich des Festausschusses betreffen, sind für diesen bindend.

 

§ 17

Aufwandsentschädigung

Den Mitgliedern des Vereins und des Festausschusses kann für ihre Vereinstätigkeit eine mittlere Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe und den Zeitraum der Zahlung, die nicht unverhältnismäßig sein darf, entscheidet der Gesamtvorstand. Die Versteuerung der Beträge übernimmt der Verein nach den jeweils geltenden Pauschalsteuersätzen.

 

§ 18

Versammlungen

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres, spätestens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Jahres, muss die Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Geschäftsbericht
  2. Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)

 

Mitgliederversammlungen sind spätestens vierteljährlich abzuhalten. Der Vorstand entscheidet über Zeitpunkt und Ort der Versammlung.
Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe der Gründe, die Einberufung einer Mitgliederversammlung, so hat der/die Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb von 14 Tagen stattzugeben. Zu allen Versammlungen wird schriftlich eingeladen.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss spätestens sieben Tage, zu den anderen Versammlungen spätestens drei Tage vorher eingegangen sein.
Jedes Mitglied kann Anträge, die das Vereinsgeschehen betreffen, während der Mitgliederversammlung einreichen.

 

 

 

§ 19

Beschlussfassung

Sämtliche Beschlüsse in den Sitzungen und Versammlungen werden in der Regel durch Mehrheit der anwesenden Mitglieder (einfacher Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Ausnahmen hiervon sind:

  1. Änderung der Satzung
  2. Änderung des Vereinszweckes
  3. Auflösung des Vereins
  4. Aufnahme eines Mitgliedes nach Ablehnung durch den Vorstand
  5. Änderung des Wahlmodus (geheim oder öffentlich) bei Vorstandswahlen

 

Für Beschlüsse zu a) bis d) ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, Beschlüsse zu e) müssen einstimmig gefasst werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in entsprechend der Regelung in § 13 sowie vom Schriftführer/in der Versammlung zu unterzeichnen ist.

 

§ 20

Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins werden nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten das noch vorhandene Guthaben und noch vorhandene Sachwerte der Stadt Schwalmstadt mit der Auflage übertragen, diese für weitere Kirmesveranstaltungen oder gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Treysa zu verwenden.

Die Kirmesfahnen werden dem Heimatmuseum in Schwalmstadt überstellt. Sollte die Kirmes wieder aufleben, so werden diese den neuen Vereinsgründern zur Verfügung gestellt.

 

Schwalmstadt- Treysa, 30. Januar 2010

 

Die Verwaltungsratsmitglieder


Jan-Marco Nöll
Jennifer Hübler

 

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