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Satzung Stand: 30. Januar 2010
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz Die Kirmesburschen Treysa sind ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts. Der Verein hat seinen Sitz in Schwalmstadt-Treysa und führt den Namen: Kirmesburschen Treysa e. V.
§ 2 Zweck des Vereins Die Kirmesburschen Treysa e.V. stellen sich zur Aufgabe, am zweiten Wochenende im August die Hutzelkirmes in Schwalmstadt-Treysa zu veranstalten. Terminliche Änderungen können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Hutzelkirmes in uneigennütziger Weise als ein Volksfest des Stadtteiles Treysa durchzuführen. Außerdem soll die gesellschaftliche Bindung der Mitglieder innerhalb und außerhalb des Vereins gefördert werden.
§ 3 Mitglieder Den Kirmesburschen Treysa e. V. gehören an:
§ 4 Aktive Mitglieder Aktives Mitglied kann jede/r unbescholtene Schwalmstädter Bürgerin/Bürger werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand trifft die Entscheidung, ob ein Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Der Vorstand beschließt hierzu, dass der/die Proband/in
Für den Beschluss ist im Vorstand die einfache Mehrheit erforderlich. Sämtliche Abstimmungen zu § 4 erfolgen in geheimer Wahl. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro zu leisten. § 5 Passive Mitglieder Erreicht ein Mitglied das 30. Lebensjahr, ist ihm/ihr auf Antrag der Status eines passiven Mitgliedes einzuräumen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Mitglied mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Hutzelkirmes aktiv tätig gewesen ist. Der Antrag für den Status des passiven Mitgliedes ist schriftlich und spätestens zur Jahreshauptversammlung beim Vorstand einzureichen. § 6 Ehrenmitglieder Hat sich eine Person besondere Verdienste um den Verein erworben, so kann sie zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6a Fördernde Mitglieder Förderndes Mitglied kann jede/r unbescholtene Bürger/in auf Antrag werden, die/der das 30. Lebensjahr vollendet hat.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, welche die Vereinsarbeit betreffen, zu stellen und die Abstimmung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
Sanktionen für nicht geleistete Arbeitseinsätze sind: Vollmitglieder werden zur/zum Probandin/Probanten zurück gestuft, Probandinnen/Probanten werden aus dem Verein der Kirmesburschen Treysa e.V. ausgeschlossen. Die passiven Mitglieder werden nur dann zur Mitarbeit herangezogen, wenn der Arbeitsaufwand durch die aktiven Mitglieder nicht bewältigt werden kann. Über ihren Einsatz entscheidet der Vorstand.
§ 8 Austritt aus dem Verein Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Bis zu dieser Zeit sind die Beiträge voll zuleisten. Der Anteil am Vereinsvermögen erlischt mit dem Austritt. Mit dem Austritt aus dem Verein hat das Mitglied alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und Unterlagen an den Vorstand zurückzugeben.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein Ausgeschlossen werden kann:
Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Bevor über den Antrag entschieden wird, hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied die Gründe des Ausschlusses und den Termin der Mitgliederversammlung, welche über den Ausschluss entscheidet, schriftlich mitzuteilen. Dies entfällt, wenn der Antrag in einer Mitgliederversammlung gestellt wird, in der das betroffene Mitglied anwesend ist. In diesem Falle kann über den Antrag sofort entschieden werden. Das betroffene Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Einwendungen vorbringen.
§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Beiträge und deren Verwendungszweck Die aktiven Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag von 10 Euro zu zahlen. Die passiven Mitglieder leisten einen Beitrag in Höhe von 30 Euro im Jahr.
§ 12 Besetzung des Vorstandes Der Vorstand wird gebildet aus:
Für jedes Vorstandsmitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Der/Die Stellvertreter/in übernimmt die Amtsgeschäfte des Vorstandmitgliedes in Vertretung, sofern das eigentliche Vorstandsmitglied aus beruflichen, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist sein Amt zu begleiten. § 13
Aufgaben des Vorstandes Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
§ 14 Vorstandssitzungen Grundsätzlich werden Vorstandssitzungen von dem/der Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/in einberufen. Die Vorstandssitzungen sind für Vereinsmitglieder öffentlich.
§ 15 Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes Ein Vorstandsmitglied kann aus triftigen Gründen sein Amt niederlegen.
§ 16 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in der jeweiligen Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl, sofern die Versammlung in Einzelfällen keine abweichende Regelung beschließt. Der Beschluss hierzu muss einstimmig erfolgen.
§ 16 a Der Festausschuss Es ist ein Festausschuss zu bilden, der die Kirmesburschen Treysa e.V. bei der Organisation des Heimatfestes „Hutzelkirmes“ unterstützt. Der Ausschuss besteht aus zwei Vertretern/innen, die vom Magistrat der Stadt Schwalmstadt bestimmt werden, drei Vertretern/innen des Vorstandes der Kirmesburschen Treysa e.V. sowie 4 weiteren sachkundigen Bürgern/ Bürgerinnen, die vom Festausschuss berufen werden. Für den Vorstand der Kirmesburschen Treysa e.V. werden im Festausschuss der/die Vorsitzende sowie sein/e Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in tätig. Der Festausschuss wählt eine/n Geschäftsführer/in sowie seinen/e Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in. Gewählt wird nach einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl. Der/Die Geschäftsführer/in und der/die Stellvertreter/in sind vom Magistrat der Stadt Schwalmstadt vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten zu bestätigen. Der/Die Geschäftsführer/in soll besonderer Vertreter nach §30 BGB des Vereins sein. Der/Die Geschäftsführer/in und der/die Vorsitzende der Kirmesburschen Treysa e.V. vertreten den Verein im Rahmen der im § 16b aufgeführten Aufgabenbereiche gemeinsam. Der/Die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen des Vereins der Kirmesburschen Treysa e.V. teil. Der Festausschuss trifft seine Entscheidungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 5 Ausschussmitglieder anwesend sein. Sitzungsbeschlüsse sind durch einen/r Schriftführer/in zu protokollieren.
§ 16 b Aufgaben des Festausschusses Der Festausschuss ist für die Organisation der Hutzelkirmes zuständig, insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 16 c Ressorts des Festausschusses Der Festausschuss kann für einzelne Aufgabenbereiche Arbeitsausschüsse (Ressorts) bilden und diesen bestimmte Arbeitsbereiche übertragen. Mitglieder der Kirmesburschen Treysa e.V., fördernde Mitglieder und andere Personen, die bei der Durchführung des Festablaufs hilfreich mitwirken können, werden mit einfacher Mehrheit durch den Festausschuss berufen.
§ 16 d Mitgliederrechte im Bereich der Tätigkeit des Festausschusses Die satzungsmäßigen Rechte der Mitgliederversammlung und der einzelnen Mitglieder werden durch den Festausschuss nicht eingeschränkt.
§ 17 Aufwandsentschädigung Den Mitgliedern des Vereins und des Festausschusses kann für ihre Vereinstätigkeit eine mittlere Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe und den Zeitraum der Zahlung, die nicht unverhältnismäßig sein darf, entscheidet der Gesamtvorstand. Die Versteuerung der Beträge übernimmt der Verein nach den jeweils geltenden Pauschalsteuersätzen.
§ 18 Versammlungen Am Ende eines jeden Geschäftsjahres, spätestens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Jahres, muss die Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Die Tagesordnung muss enthalten:
Mitgliederversammlungen sind spätestens vierteljährlich abzuhalten. Der Vorstand entscheidet über Zeitpunkt und Ort der Versammlung.
§ 19 Beschlussfassung Sämtliche Beschlüsse in den Sitzungen und Versammlungen werden in der Regel durch Mehrheit der anwesenden Mitglieder (einfacher Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Beschlüsse zu a) bis d) ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, Beschlüsse zu e) müssen einstimmig gefasst werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in entsprechend der Regelung in § 13 sowie vom Schriftführer/in der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 20 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins werden nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten das noch vorhandene Guthaben und noch vorhandene Sachwerte der Stadt Schwalmstadt mit der Auflage übertragen, diese für weitere Kirmesveranstaltungen oder gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Treysa zu verwenden. Die Kirmesfahnen werden dem Heimatmuseum in Schwalmstadt überstellt. Sollte die Kirmes wieder aufleben, so werden diese den neuen Vereinsgründern zur Verfügung gestellt.
Schwalmstadt- Treysa, 30. Januar 2010
Die Verwaltungsratsmitglieder
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